CO2 Gaswarnanlage für Gastronomie
CO2-Warnanlagen für die Gastronomie werden von uns nach den gängigen Verordnungen wie z.B.: ASI 6.80 und DGUV 110-007 sowie gemäß DIN 6653-2 errichtet, in Betrieb genommen, gewartet und instandgesetzt. Sie profitieren darüber hinaus von unserer Kompetenz und Erfahrung in den Bereichen Gasmesstechnik und Gaswarngeräte sowie Zu- und Abluftanlagen.
Über 15 Jahre Erfahrung ermöglichen uns die Instandsetzung und Wartung von nahezu sämtlichen Gaswarnanlagen namhafter Hersteller.
CO2 ist schwerer als Luft und kann sich bei Leckagen zu lebensgefährlichen Konzentrationen ansammeln. Bei der sicherheitstechnischen Beurteilung eines Objekts muss die gesamte angeschlossene Gasmenge berücksichtigt werden. In den meisten Fällen ist eine ausreichende und permanente Entlüftung eines Raumes nicht gegeben, so dass die Installation eines Gaswarnsystems zwingend erfolgen muss, um eine Gefährdung von Personen durch ausströmendes Gas zu verhindern.
Für einen ausreichenden Personenschutz sind Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 „Getränkeschankanlagen – Ausrüstungsteile – Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlenstoffdioxid-Warnanlagen“ einzusetzen. Gaswarnanlagen müssen mit mindestens zwei Alarmschwellen ausgerüstet sein. Der Voralarm wird bei einer Kohlenstoffdioxid-Konzentration ab 1,5 Vol.-% ausgelöst, der Hauptalarm bei 3 Vol.-% und mehr. Vor- und Hauptalarm müssen sich optisch und akustisch voneinander unterscheiden. Damit austretendes Gas rechtzeitig und sicher erfasst wird, sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:
- die Messorte sind so zu wählen, dass die im zu überwachenden Bereich austretenden Gase durch die Sensoren der Gaswarnanlage rechtzeitig und sicher erfasst werden,die Sensoren sind vorzugsweise ca. 30 cm über dem Fußboden anzubringen,
- bei Gefahr der Beschädigung des Sensors ist eine Schutzvorrichtung (z.B. Schutzbügel) zu installieren,
- die Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Störungsmeldevorrichtung der Gaswarnanlage muss außerhalb des gefährdeten Bereiches, also im sicheren Bereich, gewährleistet sein (z.B. im oberen Bereich der Kellertreppe in Augenhöhe),
- zusätzlich müssen die Alarmierung und die Störungsmeldung im Gefahrenbereich (z.B. im begehbaren Kühlraum) wahrnehmbar sein,
- es muss für alle Zugänge zum gefährdeten Bereich der Alarmfall jeweils durch eine wahrnehmbare Meldeeinheit (z.B. Warnleuchte/Hupe) optisch und akustisch angezeigt werden.
