Service für Gaswarnanlagen vom Fachbetrieb
Gaswarngeräte können Leben retten. Aber nur, wenn sichergestellt ist, dass sie im Notfall auch zuverlässig funktionieren. Auch Gaswarnanlagen müssen in definierten Intervallen und von besonders befähigten Personen kontrolliert werden. Durch unser Know-How stehen wir Ihnen jederzeit und überall zur Verfügung.
Darüber hinaus aktualisieren wir Ihre Geräte- und Wartungsakte und sorgen dafür, dass die vorgeschriebenen Prüffristen termingerecht eingehalten werden.
Denn sicher ist sicher.
Nach der Anschaffung einer Gaswarnanlage zum Schutz vor explosiven, toxischen oder Sauerstoff verdrängenden Gasen, muss auch über das Thema Wartung nachgedacht werden. In der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung Anh. 2 Abschn. 3 von 2015 wurde festgelegt, dass Gaswarnanlagen zum Explosionsschutz mindestens jährlich gewartet werden müssen. Sollte das System zum vorrangigen Schutzsystem gegen eine explosive Gaskonzentration oder zur Vermeidung eines Zündfunken verwendet werden, muss die Gaswarneinrichtung sogar alle 4 Monate gewartet werden.
Bitte sprechen Sie uns an wenn Sie Fragen zur Wartung Ihrer Gaswarnanlage haben…
Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV
In der Betriebssicherheitsverordnung wird auch beschrieben, welche Qualifikationen erfüllt werden müssen um die Wartung einer Gaswarnanlage durchführen zu können.
Demnach muss die jährliche wiederkehrende Prüfung einer Gaswarneinrichtung durch eine zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Diese Person sollte über folgende Kenntnisse verfügen:
- über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
- über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
- ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
Berufsgenossenschaftliche Regelwerke BGR 500
In den Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR500 wird der Sachkundige als geeignete Person zur Wartung einer Gaswarnanlage beschrieben:
- Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Funktionsprüfung von Gaswarneinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er die Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen beurteilen kann.
Merkblätter der BG RCI für Gaswarneinrichtungen
Ebenso in den Merkblättern der T021 Sichere Technik „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff Einsatz und Betrieb“ und BG RCI T023 Sichere Technik „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz Einsatz und Betrieb“ wird, unter der Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers, die Eignung zur Wartung Spezialisten überlassen.
Diese Regelwerke verdeutlichen, dass die Wartung einer Gaswarnanlage von fachkundigen Personen durchgeführt werden muss. Diese Personen müssen aber nicht beim Hersteller beschäftigt sein.